Pegel Bentfeld (Lippe)
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Quelle: LANUK NRW · ungeprüfte Rohdaten
Folgende Regeln gelten auf der Lippe:
Roter Abschnitt: Naturschutzgebiet (NSG) - Befahren verboten
- Im NSG "Lippe bei Sande", welches den östlichen Teil der im Jahr 2005 fertig gestellten Lippeseeumflut am Südufer des Sander Lippesees umfasst, ist das Befahren mit Booten, Kanus oder anderen Fahrzeugen verboten. Es besteht die Möglichkeit, diesen Bereich über den Lippesee zu umfahren.
Oranger Abschnitt: Renaturierung Sande im NSG „Lippeniederung bei Sande“
- Hier gelten der Landschaftsplan Paderborn-Bad Lippspringe und die Gemeingebrauchsverordnung der Bezirksregierung Detmold
- Die Befahrung darf nur mit Kanus und Kajaks erfolgen, nicht mit SUPs, Schlauchbooten etc.
- Mindestwasserstand: Die Befahrung ist nur ab einem Wasserstand von mindestens 90 cm am Pegel Bentfeld erlaubt. Maßgeblich ist der Tagesmittelwert des Vortags (siehe oben).
- Bootsregistrierung: Eine online-Registrierung der Boote unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de/form/bootsregistrierung-fuer-das-jahr isterforderlich. Sammelanmeldungen können nach telefonischer Rücksprache unter 05231/ 7154-02 oder -21 mit der Bezirksregierung Detmold mind. 7 Tage vor Fahrtantritt erfolgen.
- Das Anlanden und Betreten der Ufer, Kiesinseln und des Gewässerbetts sind verboten.
- Die Befahrung sollte möglichst zügig ohne Pausen erfolgen.
- Von den Steilwänden ist während der Brutzeit von März bis August Abstand zu halten. Diese beherbergen Bruthöhlen von Uferschwalben und Eisvögeln.
- Die Gewässersohle und Ufervegetation sind ökologisch sensible Lebensräume u.a. für Fischlaich und Insektenlarven. Berührungen der Gewässersohle und Ufervegetation mit Booten oder Paddeln sind daher zu unterlassen. Flachwasserbereiche sind zu umfahren. Es sollte die tiefste Fahrrinne gewählt werden.
- Die Befahrung sollte möglichst ruhig erfolgen. Lautsprecher, Musikboxen und störender Lärm sind verboten.
- Die Befahrung ist nur flussabwärts zulässig. Das mehrmalige Durchfahren der Sohlgleite ist verboten.
- Abfälle dürfen (wie auch andernorts) nicht zurückgelassen werden.
- Die Befahrung unter Alkoholeinfluss ist nicht gestattet.
- Eine absolvierte Umweltschulung (z. B. DKV-Umweltschulung oder eine gleichwertige Schulung) wird für die Befahrung empfohlen.
Gelbe Abschnitte: Besondere Regeln in Naturschutzgebieten
- Das zügige Befahren der Lippe mit Kanus, ohne Anlegen und Betreten der Ufer sowie der Kiesbänke, ist innerhalb des NSG „Lippeniederung bei Sande“ mit Ausnahme der Zeiten, in denen die benachbarten Abgrabungsgewässer zugefroren sind, erlaubt. Erlaubt ist auch das Umtragen der Boote im Bereich der Sohlgleite.
- ImNSG „Hederaue mit Thüler Moorkomplex“ist auf der Lippe das zügige Durchfahren (ohne Anzulanden) mit Kanus, anderen Booten, sonstigen Wasserfahrzeugen erlaubt.
Grundlegend gelten die üblichen Regeln aus dem Kanukonzept OWL:
Mit dem Kanuverband NRW e.V. und den örtlichen Kanuverleihbetrieben wurde das Rahmenkonzept Kanu OWL abgestimmt, in dem u. a. für die Lippe Folgendes vereinbart wurde:
- Befahren ist nur bei geeigneten Wasserständen zulässig, es müssen 30 cm (ca. 2/3 Länge des Kajakpaddelblatts) Wasserstand über Sohle gegeben sein.
- Es ist verboten, Inseln, Kiesbänke und das Ufer außerhalb von Umtragebereichen und festgelegten Einsetzstellen zu betreten.
- Für Kanutouristik und Kanu-Sport-Veranstaltungen gilt zusätzlich: Befahren nur mit erkennbar gekennzeichneten Booten (Nutzeridentifizierung), mit max. 6 m Länge und max. 1 m Breite, Befahren nur flussabwärts, Befahren nur bei Tageslicht.
Weiterhin befindet sich der gesamte in der Karte dargestellte Lippeabschnitt im Landschaftsschutzgebiet. Hier gilt u. a. das grundsätzliche Verbot, Feuer zu machen, zu grillen, zu zelten, zu campen oder zu lagern. Gepäcktouren mit dem Kanu können also nur gemacht werden, wenn hierfür die Plätze von Kanuvereinen wie des TuS Mantinghausen e.V., Kanuabteilung oder des Wasser-u. Wintersport-Club e.V. Lippstadt genutzt werden.
Liebe Wassersporttreibende und Erholungssuchende,
bei der Nutzung der Lippe zum Bootfahren als Sport beziehungsweise als Erholung, kann man u. a. diese Tierarten erleben:
Aber man kann sie auch stören!
Um dies zu verhindern, bestehen die o. g. Regeln, die insbesondere in den Naturschutzgebieten zu beachten sind.
Seit den 90er Jahren...
… wird neben der Verbesserung der Gewässergüte auch daran gearbeitet, die Morphologie der Lippe und ihrer Aue zu verbessern bzw. den natürlichen Gewässerzustand wiederherzustellen. Wie wir Menschen brauchen auch die aquatischen Tiere und Pflanzen Lebensräume (Habitate) und funktionierende Wege bzw. durchgängige Verbindungen zwischen den einzelnen Teillebensräumen. Dieses Ziel wurde mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) im Jahr 2000 nochmal konkretisiert: Alle Gewässer sollen einen guten ökologischen Zustand (Morphologie und biologische Gewässergüte) sowie einen guten chemischen Zustand erreichen.
Hierfür wird die Morphologie der Lippe und ihrer Aue fortlaufend durch Renaturierungen und eine naturnahe Gewässerunterhaltung verbessert. Einige Erfolge sind bereits sichtbar: Es leben wieder mehr geschützte und vom Aussterben bedrohte Arten in der Lippe bzw. am Ufer oder in den Lippeauen. Durch die Renaturierungsmaßnahmen an der Lippe wie in Sande (https://www.wilde-lippe.de/lippe-renaturierung/entwicklung-und-besiedlung), Lippeseeumflut und unterhalb von Lippstadt (Hellinghauser Mersch, Klostermersch, Eickelborn) wurde aus einem ausgebauten Gewässer, einer „Wasserautobahn“ (Strahlweg), wieder auf weiten Strecken ein natürlicher Gewässer- und Auenlebensraum, also mit kleineren naturnahen Abschnitten „Raststätten“ (Trittsteine) und vollständig renaturierten Bereichen „Wohn-/Schlafzimmer“ (Strahlursprung) für in der Lippe und ihrer Auen lebenden Tiere und Pflanzen geschaffen (externer Link: https://www.flussgebiete.nrw.de/das-strahlwirkungskonzept).
















